Norm
ABGB §1311 IIcRechtssatz
Unfallverhütungsvorschriften haben den Zweck, jene Schäden zu verhüten, die unter bestimmten Voraussetzungen leicht eintreten, aber vermieden werden können, wenn die Vorschriften strikt eingehalten werden. Diese Vorschriften sollen den Gefahren vorbeugen, die sich aus der Müdigkeit, Abgespanntheit oder der Gedankenlosigkeit des Arbeiters für diesen ergeben. Es können daher grundsätzlich bloße Anweisungen technische Einrichtungen, die die Sicherheit des Arbeiters gewährleisten, nicht ersetzen (hier: § 34 MaschinenschutzvorrichtungsV).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029548Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012