RS OGH 1979/12/4 2Ob149/79, 1Ob2192/96a, 1Ob2184/96z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §1311 IIc
ASchG §1

Rechtssatz

Unfallverhütungsvorschriften haben den Zweck, jene Schäden zu verhüten, die unter bestimmten Voraussetzungen leicht eintreten, aber vermieden werden können, wenn die Vorschriften strikt eingehalten werden. Diese Vorschriften sollen den Gefahren vorbeugen, die sich aus der Müdigkeit, Abgespanntheit oder der Gedankenlosigkeit des Arbeiters für diesen ergeben. Es können daher grundsätzlich bloße Anweisungen technische Einrichtungen, die die Sicherheit des Arbeiters gewährleisten, nicht ersetzen (hier: § 34 MaschinenschutzvorrichtungsV).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 149/79
    Entscheidungstext OGH 04.12.1979 2 Ob 149/79
    Veröff: Arb 9835
  • 1 Ob 2192/96a
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2192/96a
    Vgl; Veröff: SZ 69/148
  • 1 Ob 2184/96z
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2184/96z
    nur: Es können daher grundsätzlich bloße Anweisungen technische Einrichtungen, die die Sicherheit des Arbeiters gewährleisten, nicht ersetzen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029548

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten