RS OGH 1979/12/4 9Os174/78 (9Os175/78)

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Veröffentlicht am 04.12.1979
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Norm

FinStrG §28 Abs5

Rechtssatz

Diese Gesetzesstelle begrenzt nicht die Strafbarkeit wegen eines Finanzvergehens auf den dort umschriebenen Personenkreis, sondern legt hinsichtlich der Haftung (ua) von Dienstgebern für Geldstrafen und Wertersätze, die einem ihrer Dienstnehmer wegen eines im Zuge dienstlicher Obliegenheiten begangenen Finanzvergehens auferlegt werden, näher fest, wessen Verschulden (im Sinne des Abs 4) bei juristischen Personen und dergleichen die betreffende Haftung begründet.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 174/78
    Entscheidungstext OGH 04.12.1979 9 Os 174/78

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086225

Dokumentnummer

JJR_19791204_OGH0002_0090OS00174_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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