RS OGH 2011/2/11 6Ob769/79, 4Nd512/88, 7Ob518/89, 7Nd505/89, 4Nd504/98, 1Nd2/00, 1Nd25/99, 3Nc31/07z

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Veröffentlicht am 05.12.1979
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Norm

JN §31 I
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeit kann nicht aus Umständen gerechtfertigt werden, die gar keine konkrete subjektive Befangenheit eines Organträgers besorgen lassen, sondern nur eine angebliche Behinderung der Rechtspflege aus der Funktion des Organträgers, ohne dass aber ein gesetzlicher Ausschließungsgrund erfüllt wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046174

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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