RS OGH 1985/4/18 8Ob132/79 (8Ob133/79), 8Ob200/80, 8Ob89/83, 8Ob68/84

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Veröffentlicht am 06.12.1979
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Norm

ZPO §226 IIIA
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Klage, mit der Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, hat kurz und vollständig anzugeben, auf welche Tatsachen des haftungsbegründende Verhalten gegründet wird. Es hat sich dabei auch die Prüfung des Verschuldens auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, auf die der Kläger das Verschulden gestützt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037745

Dokumentnummer

JJR_19791206_OGH0002_0080OB00132_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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