RS OGH 1987/9/24 7Ob57/79, 7Ob1011/87

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Veröffentlicht am 06.12.1979
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Rechtssatz

Das Mahnschreiben nach § 39 VersVG muß einerseits die Rechtsfolgen angeben und neben der Stellung einer Zahlungsfrist auch die Anforderung zur Zahlung enthalten und andererseits derart deutlich sein, daß der Versicherungsnehmer keinerlei Zweifel an den Folgen der Nichtbeachtung der an ihm gerichteten Anforderung haben kann.Das Mahnschreiben nach Paragraph 39, VersVG muß einerseits die Rechtsfolgen angeben und neben der Stellung einer Zahlungsfrist auch die Anforderung zur Zahlung enthalten und andererseits derart deutlich sein, daß der Versicherungsnehmer keinerlei Zweifel an den Folgen der Nichtbeachtung der an ihm gerichteten Anforderung haben kann.

Entscheidungstexte

  • RS0080624">7 Ob 57/79
    Entscheidungstext OGH 06.12.1979 7 Ob 57/79
    Veröff: VersR 1980,882
  • RS0080624">7 Ob 1011/87
    Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 1011/87
    Beisatz: Es muß ein deutlicher Hinweis auf die mit der Nichteinhaltung der Frist verbundenen Rechtsfolgen enthalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080624

Dokumentnummer

JJR_19791206_OGH0002_0070OB00057_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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