RS OGH 1979/12/11 4Ob588/79, 1Ob566/84, 9ObA50/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1979
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Norm

ZPO §261 Abs3
ZPO §528 A

Rechtssatz

Die Anfechtung des die Berufung zurückweisenden berufungsgerichtlichen Beschlusses ist gemäß § 528 ZPO ausgeschlossen, wenn eine den erstgerichtlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz vorliegt. Es kommt hiebei nicht darauf an, ob die Anfechtung des Beschlusses mit Berufung zu erfolgen hat (§ 361 Abs 3 ZPO), sondern darauf, daß auch die zweite Instanz mit Beschluß zu entscheiden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040197

Dokumentnummer

JJR_19791211_OGH0002_0040OB00588_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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