Norm
ABGB §1411Rechtssatz
Der Schuldaufhebungsvertrag ist im BGB nicht geregelt; die Aufhebung eines auf einmalige Leistungen gerichteten Vertrages - zum Unterschied von der Aufhebung eines Dauerschuldverhältnisses - hat zumeist den Sinn, daß die Parteien den von der Aufhebung betroffenen Vertrag als nicht geschlossen angesehen wissen wollen. Die Auslegung hat nach § 157 BGB zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033198Dokumentnummer
JJR_19791211_OGH0002_0050OB00667_7900000_002