RS OGH 1979/12/11 5Ob667/79

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Veröffentlicht am 11.12.1979
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Norm

ABGB §1411
HGB §157
HGB §305

Rechtssatz

Der Schuldaufhebungsvertrag ist im BGB nicht geregelt; die Aufhebung eines auf einmalige Leistungen gerichteten Vertrages - zum Unterschied von der Aufhebung eines Dauerschuldverhältnisses - hat zumeist den Sinn, daß die Parteien den von der Aufhebung betroffenen Vertrag als nicht geschlossen angesehen wissen wollen. Die Auslegung hat nach § 157 BGB zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 667/79
    Entscheidungstext OGH 11.12.1979 5 Ob 667/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033198

Dokumentnummer

JJR_19791211_OGH0002_0050OB00667_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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