RS OGH 1979/12/11 5Ob41/79

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Veröffentlicht am 11.12.1979
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Rechtssatz

Bei Zustellung und Rechtskraft des Abberufungsbeschlusses (§ 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG 1975) hat der abberufene Verwalter gemäß § 16 Abs 3 Satz 1 WEG ohne Verzug jedem Miteigentümer über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuß an den neuen Verwalter oder an die die Verwaltung übernehmende Gemeinschaft der Miteigentümer herauszugeben. Über den mit der Abberufung gleichzeitig gestellten Antrag auf Abrechnung der Rücklage ist gleichzeitig zu entscheiden.Bei Zustellung und Rechtskraft des Abberufungsbeschlusses (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG 1975) hat der abberufene Verwalter gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Satz 1 WEG ohne Verzug jedem Miteigentümer über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuß an den neuen Verwalter oder an die die Verwaltung übernehmende Gemeinschaft der Miteigentümer herauszugeben. Über den mit der Abberufung gleichzeitig gestellten Antrag auf Abrechnung der Rücklage ist gleichzeitig zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083374

Dokumentnummer

JJR_19791211_OGH0002_0050OB00041_7900000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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