Norm
ABGB §565Rechtssatz
Ist auf der Tatsachenseite feststehend, daß der Erblasserin das Bewußtsein gefehlt hat, eine letztwillige Verfügung zu treffen, und es ihr unmöglich gewesen ist, deren Inhalt zu erfassen, so ist jedenfalls die vom Gesetz für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung geforderte volle Besonnenheit des Testators auszuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012414Dokumentnummer
JJR_19791211_OGH0002_0050OB00655_7900000_001