RS OGH 1979/12/11 5Ob741/79

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Veröffentlicht am 11.12.1979
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Norm

ABGB §914 IIId
ABGB §1118 B1

Rechtssatz

Kann der Vermieter das Mietverhältnis nach den Vertragsbedingungen wegen Zahlungsverzuges einseitig fristlos auflösen und kann in einem solchen Fall der Vermieter außerdem a) alle noch nicht fälligen Zahlungsverpflichtungen für die vereinbarte Vertragsdauer sofort zahlbar stellen oder b) das Mietobjekt an sich nehmen, 100 Prozent der bis zur Auflösungserklärung fällig gewordenen rückständigen Mietzinse fälligstellen und vom Mieter 50 Prozent für die vereinbarte Vertragsdauer ab Auflösungserklärung noch aushaftenden Mietzinse begehren, so hat der Vermieter die Wahl zwischen Variante a) (ohne Auflösung) und b) (unter Auflösung).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 741/79
    Entscheidungstext OGH 11.12.1979 5 Ob 741/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017917

Dokumentnummer

JJR_19791211_OGH0002_0050OB00741_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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