Norm
ABGB §837 DRechtssatz
1.) Nach dem Gesetz, steht es dem einzelnen Miteigentümer frei, entweder die Ersetzung eines seine Pflichten grob vernachlässigenden Verwalters durch einen anderen ( § 15 Abs 1 Z 5 zweiter Fall WEG 1975) oder nur die Abberufung eines solchen Verwalters zu beantragen ( § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG 1975 ).
2.) In letzterem Fall hat das Gericht bei Vorliegen der groben Pflichtverletzung den Verwalter abzuberufen, ohne für die weitere Verwaltung vorzusorgen; es kommt dann zur Selbstverwaltung der gemeinschaftlichen Sache durch alle Miteigentümer gemeinsam ( vgl. MietSlg 23094 ).
3.) Die Mehrheit kann bei einer Abberufung ( § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG 1975 ) zur Vermeidung der Selbstverwaltung die Bestellung ( bedingt für den Fall der Abberufung ) eines anderen Verwalters ( § 18 Abs 2 WEG 1975 ) vornehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013770Dokumentnummer
JJR_19791211_OGH0002_0050OB00041_7900000_002