RS OGH 1979/12/11 5Ob41/79, 5Ob2064/96g, 5Ob75/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1979
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Norm

ABGB §837 D
WEG §14 Abs1 Z5
WEG §15 Abs1 Z5
WEG §18 Abs1 Z3

Rechtssatz

1.) Nach dem Gesetz, steht es dem einzelnen Miteigentümer frei, entweder die Ersetzung eines seine Pflichten grob vernachlässigenden Verwalters durch einen anderen ( § 15 Abs 1 Z 5 zweiter Fall WEG 1975) oder nur die Abberufung eines solchen Verwalters zu beantragen ( § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG 1975 ).

2.) In letzterem Fall hat das Gericht bei Vorliegen der groben Pflichtverletzung den Verwalter abzuberufen, ohne für die weitere Verwaltung vorzusorgen; es kommt dann zur Selbstverwaltung der gemeinschaftlichen Sache durch alle Miteigentümer gemeinsam ( vgl. MietSlg 23094 ).

3.) Die Mehrheit kann bei einer Abberufung ( § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG 1975 ) zur Vermeidung der Selbstverwaltung die Bestellung ( bedingt für den Fall der Abberufung ) eines anderen Verwalters ( § 18 Abs 2 WEG 1975 ) vornehmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 41/79
    Entscheidungstext OGH 11.12.1979 5 Ob 41/79
    Veröff: SZ 52/180
  • 5 Ob 2064/96g
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2064/96g
    Vgl auch; Beisatz: Um von vornherein zu verhindern, daß der pflichtwidrige Mehrheitseigentümer die Verwaltung (erneut) an sich zieht, bedarf es einer Abberufung, die das (Wieder-)Bestellungsverbot des § 18 Abs 2 WEG auslöst. Das läßt sich nur über die als zulässig erkannte analoge Anwendung der Regelung des § 13a Abs 1 Z 6 iVm § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG erreichen (hier: Mehrheitseigentümer, der sich wie ein fremdbestimmter Verwalter geriert und eigenmächtig Verwaltungshandlungen setzt). (T1)
  • 5 Ob 75/01t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 75/01t
    Auch; nur: Nach dem Gesetz, steht es dem einzelnen Miteigentümer frei, entweder die Ersetzung eines seine Pflichten grob vernachlässigenden Verwalters durch einen anderen (§ 15 Abs 1 Z 5 zweiter Fall WEG 1975) oder nur die Abberufung eines solchen Verwalters zu beantragen (§ 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG 1975). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013770

Dokumentnummer

JJR_19791211_OGH0002_0050OB00041_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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