RS OGH 2011/1/24 5Ob41/79, 5Ob41/86, 5Ob149/10p

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Veröffentlicht am 11.12.1979
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Rechtssatz

Wird kein neuer Verwalter bestellt, so hat der Verwalter an die Miteigentümerschaft Rechnung zu legen und den Überschuß herauszugeben.

Entscheidungstexte

  • RS0083366">5 Ob 41/79
    Entscheidungstext OGH 11.12.1979 5 Ob 41/79
    Veröff: SZ 52/180
  • RS0083366">5 Ob 41/86
    Entscheidungstext OGH 31.03.1987 5 Ob 41/86
    Vgl auch; Beisatz: Diese Herausgabeverpflichtung des Verwalters besteht unabhängig vom Grund der Beendigung seiner Verwalterfunktion. (T1)
  • RS0083366">5 Ob 149/10p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 149/10p
    Vgl auch; Beisatz: Es entspricht dem Wesen des Verwaltungsvertrags als Dauerschuldverhältnis, dass auch noch nach Auflösung gegenseitige Rechte und Pflichten weiterbestehen; insbesondere ist der Verwalter weiterhin zur Rechnungslegung im Allgemeinen sowie über die Rücklage verpflichtet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083366

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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