RS OGH 1986/9/8 3Ob529/79, 6Ob611/86

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Veröffentlicht am 12.12.1979
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Norm

DevG §14
DevG §22
WG Art19
WG Art17 D

Rechtssatz

In den Bestimmungen des DevG nicht beachtenden Weitergabe eines Wechsels liegt keine Bösgläubigkeit. Die Frage der Bösgläubigkeit oder groben Fahrlässigkeit beim Erwerb eines Wechsels im Sinne des Art 10 WG hat mit der Frage der Gültigkeit eines Indossaments nichts zu tun, sie erstreckt sich nämlich nur darauf, ob der Erwerber die vereinbarungswidrige Ausfüllung des Blankowechsels kannte oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte kennen müssen.In den Bestimmungen des DevG nicht beachtenden Weitergabe eines Wechsels liegt keine Bösgläubigkeit. Die Frage der Bösgläubigkeit oder groben Fahrlässigkeit beim Erwerb eines Wechsels im Sinne des Artikel 10, WG hat mit der Frage der Gültigkeit eines Indossaments nichts zu tun, sie erstreckt sich nämlich nur darauf, ob der Erwerber die vereinbarungswidrige Ausfüllung des Blankowechsels kannte oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte kennen müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054423

Dokumentnummer

JJR_19791212_OGH0002_0030OB00529_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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