RS OGH 1979/12/12 6Ob777/79

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Veröffentlicht am 12.12.1979
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Norm

KlGG §14 Abs2

Rechtssatz

Die materiellrechtliche Befugnis eines Kleingärtners im Fall des § 14 Abs 2 KlGG, eine Person aus dem dort umschriebenen Angehörigenkreis einseitig dem Generalpächter als Nachfolger im Unterpachtrecht bestimmen zu können, ist ausschließlich Ausfluß der Vertragstellung des Kleingärtners gegenüber dem Generalpächter. Nur der Unterpächter ist antragsberechtigt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 777/79
    Entscheidungstext OGH 12.12.1979 6 Ob 777/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0063778

Dokumentnummer

JJR_19791212_OGH0002_0060OB00777_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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