RS OGH 1979/12/12 3Ob130/79, 3Ob127/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1979
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Norm

EO §370 E
EO §376 Abs1 Z3

Rechtssatz

Ein in den §§ 370, 371 EO angeführten Exekutionstitel bildet solange eine taugliche Grundlage für eine Sicherungsexekution als er durch die Prozeßlage noch nicht überholt ist. Nur nach Bewilligung der Sicherungsexekution eingetretene Änderungen der Verfahrenslage bleiben bis zur rechtskräftigen Aberkennung des gesicherten Anspruches unberücksichtigt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 130/79
    Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 130/79
  • 3 Ob 127/15w
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 127/15w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004680

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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