RS OGH 1979/12/13 12Os163/79, 13Os92/90 (13Os93/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1979
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Norm

StGB §117 Abs2
StPO §2 Abs2

Rechtssatz

Dem Staatsanwalt steht bei einem Ermächtigungsdelikt gemäß § 117 Abs 2 StGB ohne Einschränkung dasselbe Verfolgungsinstrumentarium zur Verfügung, wie in allen übrigen Fällen, in denen er in bezug auf Offizialdelikte als öffentlicher Ankläger das Erforderliche zur Ausübung des staatlichen Verfolgungsrechtes zu veranlassen hat (§ 34 Abs 1 StPO), und nicht etwa bloß in einem Privatanklageverfahren die Vertretung des Privatanklägers übernimmt (§ 46 Abs 4 StPO). Es bleibt infolgedessen im Verfahren vor dem Gerichtshof grundsätzlich seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, ob er gegen einen Verdächtigen Vorerhebungen führt, die Einleitung der Voruntersuchung beantragt oder unmittelbar Anklage bzw Strafantrag einbringt. Daher genügt zur Wahrung der Frist jedes Begehren des Staatsanwaltes auf Verfolgung, somit auch der Antrag auf Vornahme von gerichtlichen Vorerhebungen, um das Verfolgungsrecht auszuüben.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 163/79
    Entscheidungstext OGH 13.12.1979 12 Os 163/79
    Veröff: EvBl 1980/88 S 273 = RZ 1980/15 S 88
  • 13 Os 92/90
    Entscheidungstext OGH 20.03.1991 13 Os 92/90
    Veröff: EvBl 1991/151 S 638 = RZ 1992/22 S 45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093489

Dokumentnummer

JJR_19791213_OGH0002_0120OS00163_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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