RS OGH 2024/12/17 1Ob580/79; 7Ob174/12g; 10Ob22/24v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1979
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Norm

ABGB §1295 Ia5
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Kläger muß sich unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, was er sich durch Nichterbringung seiner eigenen Leistung erspart hat (JBl 1975, 34), so etwa die Zahlung von Kapitalbeschaffungsgebühren, Zinsen und Spesen für den aufzunehmenden Kredit, weiters jenen Vorteil, der dem Kläger nach den Behauptungen des Beklagten dadurch zugekommen sein soll, daß er den ihm rücküberwiesenen Betrag zinsbringend angelegt hat.

Entscheidungstexte

  • RS0022692">1 Ob 580/79
    Entscheidungstext OGH 14.12.1979 1 Ob 580/79
    Veröff: JBl 1981,322 = SZ 52/188
  • RS0022692">7 Ob 174/12g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 174/12g
    Veröff: SZ 2012/143
  • RS0022692">10 Ob 22/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 22/24v
    vgl; Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T1)
    Beisatz: Der Geschädigte muss sich neben dem Kaufpreis auch den Wert der Leistungen, die er sich durch den Rücktritt erspart, anrechnen lassen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022692

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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