RS OGH 1979/12/14 1Ob580/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1979
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Norm

ABGB §878
ABGB §918 Ia
ABGB §918 Ic

Rechtssatz

Kann die infolge Mangels an Zahlungsmitteln nicht bewirkte fällige Leistung nachgetragen werden , so ist die Nichterfüllung keine endgültige und es liegt bloße Erfüllungsverzögerung vor . Nur in Ausnahmefällen begründet der Mangel an Zahlungsmitteln Leistungsunmöglichkeit , so etwa wenn der Schuldner den Leistungsgegenstand zunächst mangels Geldmittel nicht erwerben konnte und der Leistungsgegenstand in der Folge endgültig vom Markte verschwunden ist .

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016398

Dokumentnummer

JJR_19791214_OGH0002_0010OB00580_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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