Norm
ABGB §921Rechtssatz
Tritt der Beklagte selbst von dem Vertrag zurück und gibt er damit zu erkennen, daß er an eine Nachholung der Leistung nicht denke, erscheint es angemessen, an diesen Zeitpunkt als dem für die Schadensberechnung maßgebenden anzuknüpfen; gleiches gilt für den Fall, daß vom Vorliegen der Leistungsunmöglichkeit ausgegangen wird, weil das subjektive Leistungsunvermögen durch die Rücktrittserklärung des Beklagten dokumentiert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018626Dokumentnummer
JJR_19791214_OGH0002_0010OB00580_7900000_003