RS OGH 1979/12/14 1Ob580/79

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Veröffentlicht am 14.12.1979
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Norm

ABGB §921

Rechtssatz

Tritt der Beklagte selbst von dem Vertrag zurück und gibt er damit zu erkennen, daß er an eine Nachholung der Leistung nicht denke, erscheint es angemessen, an diesen Zeitpunkt als dem für die Schadensberechnung maßgebenden anzuknüpfen; gleiches gilt für den Fall, daß vom Vorliegen der Leistungsunmöglichkeit ausgegangen wird, weil das subjektive Leistungsunvermögen durch die Rücktrittserklärung des Beklagten dokumentiert wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018626

Dokumentnummer

JJR_19791214_OGH0002_0010OB00580_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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