Norm
ZPO §391 Abs3 ARechtssatz
Ein Teilurteil im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO liegt nur vor, wenn über das Klagebegehren mit Leistungsurteil abgesprochen wird, nicht jedoch wenn der Anspruch nur Feststellungscharakter hat. (hier: mehrgliedriges Ersturteil)Ein Teilurteil im Sinne des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO liegt nur vor, wenn über das Klagebegehren mit Leistungsurteil abgesprochen wird, nicht jedoch wenn der Anspruch nur Feststellungscharakter hat. (hier: mehrgliedriges Ersturteil)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040822Dokumentnummer
JJR_19791214_OGH0002_0010OB00730_7900000_002