Norm
ABGB §302 ARechtssatz
Auch bei Gesamtsachen ist, wenn dies wie bei Marken- ode Münzsammlungen leicht möglich ist, mit körperlicher Übergabe, und nicht durch Übergabe durch Zeichen vorzugeben. Dies gilt auch für die Sicherungsübereignung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010007Dokumentnummer
JJR_19791214_OGH0002_0010OB00646_7900000_001