RS OGH 1979/12/14 1Ob776/79 (1Ob778/79), 1Ob155/05h

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Veröffentlicht am 14.12.1979
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Norm

ABGB §1193

Rechtssatz

Auch etwaige Eingänge nach Auflösung der Gesellschaft und Legung der Schlußrechnung sind bei aufgewendeten Mühe und verschafften Nutzen der Erwerbsgesellschaft zu verrechnen, wenn keine andere Vereinbarung getroffen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022138

Dokumentnummer

JJR_19791214_OGH0002_0010OB00776_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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