Norm
ABGB §1193Rechtssatz
Auch etwaige Eingänge nach Auflösung der Gesellschaft und Legung der Schlußrechnung sind bei aufgewendeten Mühe und verschafften Nutzen der Erwerbsgesellschaft zu verrechnen, wenn keine andere Vereinbarung getroffen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022138Dokumentnummer
JJR_19791214_OGH0002_0010OB00776_7900000_001