RS OGH 2012/4/18 1Ob580/79, 5Ob741/81, 2Ob519/82, 5Ob698/83, 8Ob506/84, 3Ob59/12s

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Veröffentlicht am 14.12.1979
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Rechtssatz

Der Mangel an Zahlungsmitteln , mag im Einzelfall dessen Beseitigung auch unwahrscheinlich sein , ist regelmäßig nicht als ( endgültige ) Leistungsunmöglichkeit zu werten .

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016404

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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