Norm
ABGB §871 BIIRechtssatz
Wurde ausschließlich zur Bedingung gemacht, daß ein Schlüsselautomat ohne Gewerbeberechtigung betrieben werden könne und stellt sich diese Bedingung als unerfüllbar heraus, liegt ein wesentlicher Geschäftsirrtum, nicht ein unbeachtlicher Motivirrtum vor ( vgl SZ 43/123, 8 Ob 352/67 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014938Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0020OB00581_7900000_002