RS OGH 1979/12/18 1Ob530/79

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Veröffentlicht am 18.12.1979
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Norm

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 IIf7d
ABGB §1299 G
ABGB §1300 B

Rechtssatz

Bezieht sich die Anfrage eines Kunden über die Unschädlichkeit eines Produktes auf die vom Befragten erzeugte Ware, so ist die Auskunft hierüber im Zweifel nicht auf gleichartige Produkte anderer Erzeuger zu beziehen, wenn es sich nicht wenigstens um eine standardisierte Ware handelt. Der auskunftgebende Produzent haftet deshalb auch dann nicht für falsche Auskunft, wenn die Ware des Dritten denselben Mangel (Schädlichkeit) ausweist wie die (nicht verwendete) eigene.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 530/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 1 Ob 530/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022548

Dokumentnummer

JJR_19791218_OGH0002_0010OB00530_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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