Norm
UWG §2 A2Rechtssatz
Die unrichtigen Angaben verlieren ihre Eignung zur Irreführung durch spätere Aufklärung nicht, weil ein Verstoß nach § 2 UWG schon dann vorliegt, wenn die Angabe geeignet war, den Kunden anzulocken, auch wenn dies letztlich ohne Erfolge geblieben ist.Die unrichtigen Angaben verlieren ihre Eignung zur Irreführung durch spätere Aufklärung nicht, weil ein Verstoß nach Paragraph 2, UWG schon dann vorliegt, wenn die Angabe geeignet war, den Kunden anzulocken, auch wenn dies letztlich ohne Erfolge geblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078263Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013