Norm
ABGB §904 IIIRechtssatz
Verlangt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Verpflegungskosten und Reisekosten am Tage vor Antritt der Reise nicht, so kann er deren Überweisung nicht danach unter Austrittsdrohung nach § 39 Z 4 SchSpG begehren, denn mangels Vereinbarung kann gemäß § 904 ABGB die Erfüllung der Verpflichtung nur "ohne unnötigen Aufschub" gefordert werden. Welcher Aufschub im Einzelfall nötig ist, bestimmt sich nach Treu und Glauben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017612Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0040OB00124_7900000_001