Norm
ABGB §97Rechtssatz
Darüber, daß der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte sein Wohnbedürfnis räumlich auf das Notwendigste beschränken müsse, sagt das Gesetz nichts aus; dem Wort "dringend" im Zusammenhang mit "Wohnbedürfnis" läßt sich eine derartige Bedeutung nicht entnehmen; gemeint ist vielmehr das tatsächliche Bedürfnis an der - in Ermangelung einer anderen - tatsächlich benützten Ehewohnung in dem gegebenen Umfang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009577Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0020OB00602_7900000_001