RS OGH 1979/12/19 10Os61/79, 12Os55/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1979
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Norm

PornG §1 C
StGB §9

Rechtssatz

Macht der Angeklagte geltend, daß in einem gleichgelagerten Fall die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung Abstand nahm, weshalb er nicht annehmen konnte, daß der Vertrieb von Magazinen gleicher Art verboten sei, wird ein Rechtsirrtum behauptet, wozu es entsprechender Feststellungen bedarf. Erkennt das Gericht einen Rechtsirrtum als gegeben, erübrigt sich diesfalls eine Prüfung der Vorwerfbarkeit, weil der hier allein in Betracht kommende Rechtsirrtum nur im Vertrauen auf eine gerichtliche Handlung verkörpert sein konnte, sodaß weder von einer leichten Erkennbarkeit des Unrechts noch davon gesprochen werden kann, der Täter hätte sich mit den einschlägigen Vorschriften bekannt machen, also gewissermaßen von sich aus das Gericht kontrollieren müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0088141

Dokumentnummer

JJR_19791219_OGH0002_0100OS00061_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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