RS OGH 1979/12/19 3StR313/79

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Veröffentlicht am 19.12.1979
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Rechtssatz

Wer beim Abschluß einer Rennwette verschweigt, daß er durch Bestechung von Rennreitern das Wettrisiko zu seinen Gunsten vermindert hat, erfüllt den Tatbestand des Betruges. Veröff: JZ 1980,148

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1979:RS0103865

Dokumentnummer

JJR_19791219_AUSL000_003STR00313_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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