RS OGH 1992/11/26 12Os53/79 (12Os54/79), 15Os42/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1979
beobachten
merken

Rechtssatz

Das Gericht hat die Verpflichtung, alle für die Entscheidung der Tatfrage erheblichen Beweise von Amts wegen durchzuführen und mögliche Beweise zumindest auf ihre Erheblichkeit zu prüfen. Daneben haben die Parteien das Recht, durch Stellung geeigneter Beweisanträge das Gericht auf alle Möglichkeiten der Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hinzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096539

Dokumentnummer

JJR_19791219_OGH0002_0120OS00053_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten