RS OGH 1979/12/19 3Ob140/79

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Veröffentlicht am 19.12.1979
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Norm

EO §54 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ein Exekutionsantrag zur Hereinbringung eines Globalbetrages als Unterhaltsrückstand ohne Aufgliederung der auf die betreibenden Gläubiger entfallenden Teile ist auch dann nicht möglich, wenn den betreibenden Gläubigern auf Grund desselben Exekutionstigel gleich hohe Unterhaltsforderungen zu Handen des desselben gemeinsamen Unterhaltssachwalters zu leisten sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 140/79
    Entscheidungstext OGH 19.12.1979 3 Ob 140/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001999

Dokumentnummer

JJR_19791219_OGH0002_0030OB00140_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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