Norm
EO §54 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein Exekutionsantrag zur Hereinbringung eines Globalbetrages als Unterhaltsrückstand ohne Aufgliederung der auf die betreibenden Gläubiger entfallenden Teile ist auch dann nicht möglich, wenn den betreibenden Gläubigern auf Grund desselben Exekutionstigel gleich hohe Unterhaltsforderungen zu Handen des desselben gemeinsamen Unterhaltssachwalters zu leisten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001999Dokumentnummer
JJR_19791219_OGH0002_0030OB00140_7900000_001