Norm
ABGB §884Rechtssatz
Im allgemeinen muß bei Bestellungen die ein Agent von Kunden einholt, die er selbst aufsucht, ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Wirksamkeit von Ausschlußklauseln angelegt werden und kann der Vertretene darauf vertrauen, daß keine mündlichen Nebenabreden mit dem Vertreter getroffen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017256Dokumentnummer
JJR_19791219_OGH0002_0060OB00652_7900000_003