RS OGH 1979/12/19 10Os63/79, 11Os2/80, 9Os89/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1979
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Norm

PornG §1 C
StPO §258 Abs1

Rechtssatz

Soweit bei nur stichprobenweiser Besichtigung Abbildungen und Schriften nicht eingesehen wurden, waren sie - selbst im Fall eines Verzichts der Parteien auf die gerichtliche Einsichtnahme - nicht Gegenstand der Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung (§ 258 Abs 1 StPO) und bildeten darum keine Entscheidungsgrundlage. Geht weder aus dem Urteil noch aus den Akten hervor, welche der inkriminierten Magazine vom Gericht auf die eine und welche auf die andere Weise behandelt wurden, ist im Ergebnis überhaupt nicht festgestellt, daß irgendein bestimmtes, im Urteilsspruch bezeichnetes Druckwerk die dort unterstellte unzüchtige Eigenschaft aufweist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0088193

Dokumentnummer

JJR_19791219_OGH0002_0100OS00063_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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