Norm
PornG §1 CRechtssatz
Soweit bei nur stichprobenweiser Besichtigung Abbildungen und Schriften nicht eingesehen wurden, waren sie - selbst im Fall eines Verzichts der Parteien auf die gerichtliche Einsichtnahme - nicht Gegenstand der Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung (§ 258 Abs 1 StPO) und bildeten darum keine Entscheidungsgrundlage. Geht weder aus dem Urteil noch aus den Akten hervor, welche der inkriminierten Magazine vom Gericht auf die eine und welche auf die andere Weise behandelt wurden, ist im Ergebnis überhaupt nicht festgestellt, daß irgendein bestimmtes, im Urteilsspruch bezeichnetes Druckwerk die dort unterstellte unzüchtige Eigenschaft aufweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0088193Dokumentnummer
JJR_19791219_OGH0002_0100OS00063_7900000_002