RS OGH 1979/12/20 7Ob63/79, 7Ob3/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1979
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Norm

VersVG §150

Rechtssatz

Versagt der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz und geht das ihm zustehende Prozeßführungsrecht auf den Versicherten über, so haftet dieser auch hinsichtlich der mit der Schadensregulierung verbundenen Kosten nur für grobe Fahrlässigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0081069

Dokumentnummer

JJR_19791220_OGH0002_0070OB00063_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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