Norm
StPO §281 Abs1 Z5 BRechtssatz
Die Strafzumessung kann - wie sich aus § 283 StPO ergibt - mit Nichtigkeitsbeschwerde nur aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO angefochten werden. Demnach ist ein Beschwerdevorbringen, das sich der Bezeichnung und der Sache nach (ausschließlich) mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gegen die Strafzumessungsgründe richtet, nicht dem Gesetze entsprechend ausgeführt.Die Strafzumessung kann - wie sich aus Paragraph 283, StPO ergibt - mit Nichtigkeitsbeschwerde nur aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO angefochten werden. Demnach ist ein Beschwerdevorbringen, das sich der Bezeichnung und der Sache nach (ausschließlich) mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegen die Strafzumessungsgründe richtet, nicht dem Gesetze entsprechend ausgeführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099481Dokumentnummer
JJR_19791220_OGH0002_0120OS00179_7900000_001