Norm
ABGB §1396Rechtssatz
Die gesetzliche Regelung über die dem Zessus zustehenden Einwendungen ist unanwendbar, wenn der Zessus den Zessionar bereits geleistet hat; der Zessus erhält durch sie nur eine Einrede, nicht aber eine selbständige Forderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032820Dokumentnummer
JJR_19800108_OGH0002_0050OB00710_7900000_003