Norm
StVO §14 Abs3Rechtssatz
Ein kurzes Rückwärtsfahren ist zum Zweck des Einparkens im Hinblick auf die bestehende Parkraumnot und die Notwendigkeit der besten Ausnützung des vorhandenen Platzes (§ 23 Abs 1 StVO) auch auf einer Einbahnstraße, auf der ein Rückwärtsfahren sonst gemäß § 52 Z 15 StVO in Verbindung mit § 53 Z 10 StVO ausdrücklich verboten ist, im allgemeinen erlaubt.Ein kurzes Rückwärtsfahren ist zum Zweck des Einparkens im Hinblick auf die bestehende Parkraumnot und die Notwendigkeit der besten Ausnützung des vorhandenen Platzes (Paragraph 23, Absatz eins, StVO) auch auf einer Einbahnstraße, auf der ein Rückwärtsfahren sonst gemäß Paragraph 52, Ziffer 15, StVO in Verbindung mit Paragraph 53, Ziffer 10, StVO ausdrücklich verboten ist, im allgemeinen erlaubt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073960Dokumentnummer
JJR_19800108_OGH0002_0020OB00180_7900000_001