Norm
PornG §1 CRechtssatz
Hat das Erstgericht (schon) aus tatsächlichen Gründen einen Rechtsirrtum negiert, ist eine trotzdem den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO relevierende Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt.Hat das Erstgericht (schon) aus tatsächlichen Gründen einen Rechtsirrtum negiert, ist eine trotzdem den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierende Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088149Im RIS seit
08.01.1980Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025