RS OGH 1980/1/9 1Ob782/79, 1Ob230/05p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1980
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Norm

ABGB §928
ABGB §1096 E
ABGB §1098 IId
ABGB §1111 A

Rechtssatz

1.) Die Erklärung, das Inventar in einem bestimmten Zustand übernommen zu haben, trifft nicht geheime Mängel.

2.) Ohne Behauptung besonderer Umstände kann nicht angenommen werden, dass die Parteien bei Abschluss des Pachtvertrages die ganz ungewöhnliche Regelung treffen wollten, dass der Pächter für bereits bei Übergabe der Sache vorhandenen Mängel einzustehen habe.

3.) Aus dem vertraglichen Haftungsausschluss für "gewöhnliche Abnützung" ist vielmehr die Absicht der Parteien zu erschließen, dass der Pächter - § 1111 ABGB entsprechend - nur für verschuldete Beschädigung und Abnützung des Bestandobjektes durch Missbrauch, nicht aber für eine äußerlich nicht erkennbare Beschädigung, die durch einen bei Übergabe des Bestandstückes bereits vorhandenen geheimen Mangel ausgelöst wurde, ersatzpflichtig sein sollte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 782/79
    Entscheidungstext OGH 09.01.1980 1 Ob 782/79
  • 1 Ob 230/05p
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 230/05p
    Auch; Beisatz zu 2.): Einem Pächter fallen nicht Mängel zur Last, die dem Pachtobjekt bereits bei dessen Übergabe anhafteten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018525

Dokumentnummer

JJR_19800109_OGH0002_0010OB00782_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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