Norm
ABGB §1052 B1Rechtssatz
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Verletzung von Schutzpflichten, weil diese nicht um einer anderen (vertraglichen) Pflicht willen eingegangen worden sind und daher nicht in dem hiefür erforderlichen Austauschverhältnis stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020158Dokumentnummer
JJR_19800115_OGH0002_0040OB00594_7900000_001