RS OGH 1980/1/15 4Ob74/79 (4Ob75/79), 4Ob99/82, 9ObA68/88, 9ObA125/97s, 8ObA98/06d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1980
beobachten
merken

Norm

AngG §19 Abs1 I
AngG §19 Abs2 II2a
AngG §40

Rechtssatz

Es sind Fälle denkbar, in denen ungeachtet der Vereinbarung einer mehr als einmonatigen Probezeit zwischen den Parteien schon bei Vertragsabschluß Einigkeit darüber bestand, daß das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Ablauf dieser Probezeit enden, sondern über sie hinaus fortgesetzt werden soll. Die Entscheidung kann daher immer nur davon abhängen, ob im Einzelfall nach dem Willen der Parteien - von der (teilnichtigen) nichtigen Vereinbarung über die Dauer der Probezeit abgesehen - ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 74/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 74/79
  • 4 Ob 99/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 4 Ob 99/82
    Veröff: JBl 1983,389 = Arb 10184
  • 9 ObA 68/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 9 ObA 68/88
    Vgl auch; Veröff: RdW 1989,70 = WBl 1988,399; hiezu Mosler WBl 1988,391
  • 9 ObA 125/97s
    Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 ObA 125/97s
    nur: Die Entscheidung kann daher immer nur davon abhängen, ob im Einzelfall nach dem Willen der Parteien - von der (teilnichtigen) nichtigen Vereinbarung über die Dauer der Probezeit abgesehen - ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden sollte. (T1)
  • 8 ObA 98/06d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 ObA 98/06d
    Vgl; Beisatz: Es kommt auf den Willen der Parteien im Einzelfall an, ob ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden sollte. (T2)

Schlagworte

SW: Befristung, Angestellte, Beendigung, Zeitablauf, Auflösung, Endigung, Probemonat, auf bestimmte Zeit, auf unbestimmte Zeit, Fortsetzen, Weiterbestehen, Verlängerung, Nichtigkeit, Parteiwille, Probearbeitsverhältnis, Probedienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028269

Dokumentnummer

JJR_19800115_OGH0002_0040OB00074_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten