RS OGH 1980/1/15 4Ob368/79, 4Ob76/11x

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Veröffentlicht am 15.01.1980
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Norm

UWG §2 C2c

Rechtssatz

Ohne nähere Erklärung, was der Ankündigende im konkreten Fall dem interessierten Käuferpublikum mit einer "Bestpreisgarantie" bietet, kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums dies dahin verstehen wird, daß der Beklagte seine Ware jeweils allgemein mindestens zu den ihm bekannten oder bekanntwerdenden Preisen der Konkurrenz anbietet und daß er nicht nur den reklamierenden Kunden eine Art "Ergreiferprämie" bezahlt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 368/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 368/79
    Veröff: ÖBl 1980,42
  • 4 Ob 76/11x
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 76/11x
    Auch; Beisatz: Einschränkungen einer „Bestpreisgarantie“, die nicht in allen Werbemittel enthalten sind und von denen daher anzunehmen ist, dass sie einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unbekannt sind, sind nicht zur Auslegung heranzuziehen. (T1); Beisatz: Im Rahmen einer ganz allgemein als „Bestpreisgarantie“ angekündigten Preisgestaltung im Lebensmitteleinzelhandel sind österreichweit gültige Preise zu berücksichtigen, die Mitbewerber bei Ladenkäufen im regulären Geschäftsbetrieb verlangen, nicht hingegen Sonderangebote anlässlich von Geschäftseröffnungen oder ?schließungen, im online?Handel verlangte Preise oder regionale Sonderangebote. Zu berücksichtigen sind unter diesen Voraussetzungen auch Preise bei Mehrmengenangeboten (bei gleicher Packungsgröße und Abnahme einer dem Angebot entsprechenden Stückzahl) sowie Preise, die im Fall der Abgabe eines für Kaufinteressenten leicht verfügbaren Gutscheins verlangt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078370

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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