RS OGH 2024/4/16 5Ob40/79; 5Ob87/18g; 5Ob209/18y; 5Ob132/23g

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Veröffentlicht am 15.01.1980
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Rechtssatz

Derselbe grundbücherliche Rang, der dem Dienstbarkeitsberechtigten bisher hinsichtlich einer Liegenschaft zukam, bleibt nach unter Mitübertragung der Dienstbarkeit erfolgter Abschreibung des dienenden Grundstückes von der Liegenschaft und Zuschreibung zu einer anderen Liegenschaft auch hinsichtlich letzterer Liegenschaft aufrecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0066235

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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