RS OGH 1980/1/15 5Ob718/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1980
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Norm

ABGB §936 I
ABGB §936 II
ABGB §1072

Rechtssatz

Wenn sich jemand in einem Vertrag verpflichtet, (hier Kaufvertrag) für den Fall der beabsichtigten Veräußerung einer Sache (hier Geschäft) dies dem anderen mitzuteilen und ihm die Sache zum Verkauf anzubieten, so handelt es sich dabei um einen Vorrechtsvertrag. Im allgemeinen entsteht nicht eine Pflicht zum Abschluß eines Hauptvertrages.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 718/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 5 Ob 718/79
    Veröff: EvBl 1980/139 S 436

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019037

Dokumentnummer

JJR_19800115_OGH0002_0050OB00718_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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