RS OGH 1980/1/15 5Ob718/79, 6Ob570/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1980
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Norm

ABGB §936 I
ABGB §936 II
ABGB §1072

Rechtssatz

Ein Vorrechtsvertrag ist nicht rechtlich wirkungslos. Der Vorrechtsgeber hat jeden Vertragsschluß mit einem Dritten zu unterlassen, solange er dem Vorberechtigten nicht Gelegenheit gegeben hat, einen Vertrag desselben Inhaltes mit ihm zu schließen. Eine Verletzung dieser Unterlassungspflicht kann Schadenersatzansprüche des Vorberechtigten wegen Nichterfüllung auslösen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 718/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 5 Ob 718/79
    Veröff: EvBl 1980/139 S 436
  • 6 Ob 570/93
    Entscheidungstext OGH 02.09.1993 6 Ob 570/93
    Beisatz: Hier: Einseitiger Vorvertrag; Schadenersatzansprüche nur dann, wenn der Berechtigte fristgerecht sein Recht zum Abschluß des Hauptvertrages ausübt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019054

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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