Norm
ABGB §936 IRechtssatz
Ein Vorrechtsvertrag ist nicht rechtlich wirkungslos. Der Vorrechtsgeber hat jeden Vertragsschluß mit einem Dritten zu unterlassen, solange er dem Vorberechtigten nicht Gelegenheit gegeben hat, einen Vertrag desselben Inhaltes mit ihm zu schließen. Eine Verletzung dieser Unterlassungspflicht kann Schadenersatzansprüche des Vorberechtigten wegen Nichterfüllung auslösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019054Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2015