RS OGH 1989/2/22 3Ob20/79, 3Ob185/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1980
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Norm

EO §79
EO §81
Vollstreckungsvertrag Österreich - Großbritannien Art3
  1. EO § 79 heute
  2. EO § 79 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 79 gültig von 01.12.2016 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 79 gültig von 01.10.1995 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 79 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995
  1. EO § 81 heute
  2. EO § 81 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 81 gültig von 01.10.1995 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 81 gültig von 01.05.1983 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Vollstreckung der im Art II Abs 1 genannten Entscheidungen setzt ua. voraus, daß keiner der im Art III in Verbindung mit Art IV genannten Gründe für die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung gegeben ist. Ob die die rechtliche Voraussetzung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung begründeten Tatsachen gegeben sind, kann vom Zweitrichter geprüft werde. Dieses Nachprüfungsrecht ist auch dort gegeben, wo es nicht besonders statuiert ist, es sei denn es wäre ausdrücklich ausgeschlossen worden.Die Vollstreckung der im Artikel römisch zwei, Absatz eins, genannten Entscheidungen setzt ua. voraus, daß keiner der im Artikel römisch drei, in Verbindung mit Artikel römisch vier, genannten Gründe für die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung gegeben ist. Ob die die rechtliche Voraussetzung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung begründeten Tatsachen gegeben sind, kann vom Zweitrichter geprüft werde. Dieses Nachprüfungsrecht ist auch dort gegeben, wo es nicht besonders statuiert ist, es sei denn es wäre ausdrücklich ausgeschlossen worden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen Vollstreckungsvertrag Österreich-Großbritannien (BGBl 1962/224)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002248

Dokumentnummer

JJR_19800116_OGH0002_0030OB00020_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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