Norm
EO §145 Abs1Rechtssatz
Die Entscheidung über die Einstellung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 145 Abs 1 EO ist keine bloß verfahrensleitende, jederzeit abänderbare Verfügung. Sie ist vielmehr eine der Rechtskraft fähige, mit den im § 200 Z 3 EO angeführten Rechtswirkungen verbundene Entscheidung, die im Rechtsmittelweg, nicht aber vom Erstgericht selbst wieder beseitigt werden kann.Die Entscheidung über die Einstellung des Versteigerungsverfahrens gemäß Paragraph 145, Absatz eins, EO ist keine bloß verfahrensleitende, jederzeit abänderbare Verfügung. Sie ist vielmehr eine der Rechtskraft fähige, mit den im Paragraph 200, Ziffer 3, EO angeführten Rechtswirkungen verbundene Entscheidung, die im Rechtsmittelweg, nicht aber vom Erstgericht selbst wieder beseitigt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002838Dokumentnummer
JJR_19800116_OGH0002_0030OB00148_7900000_001