RS OGH 1980/1/16 3Ob148/79

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Veröffentlicht am 16.01.1980
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Rechtssatz

Die Entscheidung über die Einstellung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 145 Abs 1 EO ist keine bloß verfahrensleitende, jederzeit abänderbare Verfügung. Sie ist vielmehr eine der Rechtskraft fähige, mit den im § 200 Z 3 EO angeführten Rechtswirkungen verbundene Entscheidung, die im Rechtsmittelweg, nicht aber vom Erstgericht selbst wieder beseitigt werden kann.Die Entscheidung über die Einstellung des Versteigerungsverfahrens gemäß Paragraph 145, Absatz eins, EO ist keine bloß verfahrensleitende, jederzeit abänderbare Verfügung. Sie ist vielmehr eine der Rechtskraft fähige, mit den im Paragraph 200, Ziffer 3, EO angeführten Rechtswirkungen verbundene Entscheidung, die im Rechtsmittelweg, nicht aber vom Erstgericht selbst wieder beseitigt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 148/79
    Entscheidungstext OGH 16.01.1980 3 Ob 148/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002838

Dokumentnummer

JJR_19800116_OGH0002_0030OB00148_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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