RS OGH 1999/9/16 6Ob691/79, 6Ob145/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1980
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Norm

ABGB §364c D3
GBG §61 B4
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Übertragung des Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes durch den Beklagten als Berechtigten auf eine andere Person ist wegen der eng begrenzten Voraussetzung des § 364c ABGB nicht möglich.Eine Übertragung des Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes durch den Beklagten als Berechtigten auf eine andere Person ist wegen der eng begrenzten Voraussetzung des Paragraph 364 c, ABGB nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • RS0010797">6 Ob 691/79
    Entscheidungstext OGH 16.01.1980 6 Ob 691/79
    Veröff: SZ 53/6
  • RS0010797">6 Ob 145/99p
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 145/99p
    Vgl auch; Beisatz: Aus einer rechtlich gar nicht möglichen Verfügung des Anfechtungsgegners kann dem Anfechtungskläger kein Schaden drohen. Ein solcher ist nur denkbar, wenn der belastete Grundeigentümer, also der Schuldner des Anfechtungsklägers mit Zustimmung des Verbotsberechtigten die Liegenschaft weiter veräußert, wodurch das Recht nach § 364c ABGB erlischt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010797

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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