Norm
ABGB §364c D3Rechtssatz
Eine Übertragung des Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes durch den Beklagten als Berechtigten auf eine andere Person ist wegen der eng begrenzten Voraussetzung des § 364c ABGB nicht möglich.Eine Übertragung des Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes durch den Beklagten als Berechtigten auf eine andere Person ist wegen der eng begrenzten Voraussetzung des Paragraph 364 c, ABGB nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010797Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015