RS OGH 1980/1/16 1Ob788/79, 8Ob502/84, 1Ob519/89, 3Ob380/97x, 7Ob368/98p (7Ob369/98k), 2Ob100/06d, 2

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Veröffentlicht am 16.01.1980
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Norm

JN §104 A
JN §104 C
JN §104 H

Rechtssatz

Der urkundliche Nachweis nach § 104 Abs 1 JN ist erbracht, wenn bis zur Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede eine vom Kläger eindeutig herrührende und vom Beklagten unterschriebene Urkunde, aus der sich die Gerichtsstandvereinbarung ergibt, dem Gerichte vorgelegt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0046839

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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